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   BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94   

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BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94 (https://dejure.org/1994,13766)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1994 - 8 C 8.94 (https://dejure.org/1994,13766)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 8 C 8.94 (https://dejure.org/1994,13766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
    Die dem Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache obliegende Entscheidung über den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. etwa Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O. S. 1 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 29.86

    Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung - Theologische Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
    Wie der beschließende Senat im Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - (Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25 S. 1 ) dargelegt hat, kann wegen der Vorbereitung auf das geistliche Amt nur zurückgestellt werden, wer die theologische Ausbildung bereits aufgenommen hat.

    Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der §§ 12 Abs. 2 WPflG, 7 Abs. 2 Nr. 1 MustV und wird durch die im wesentlichen gleichlautende Zurückstellungsregelung in den §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZDG bestätigt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 30.11.1976 - 7 C 45.76

    Abwahl eines Oberbürgermeisters - Überwiegendes öffentliches Interesse - Neuwahl

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
    Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt namentlich dann, wenn sich der angefochtene Einberufungsbescheid - bei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gebotenen lediglich summarischen Prüfung - als offenbar rechtmäßig erweist, so daß die Rechtsverfolgung des Wehrpflichtigen in der Hauptsache am Ende ohne Erfolg bleiben wird (vgl. etwa Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG VII C 45.76 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29 S. 4 ).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 31.87

    Wehrdienst - Wehrdienstunfähigkeit - Einberufungsbescheid - Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides ist ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsaussetzung nach der im festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 68.78

    Unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1994 - 8 C 8.94
    Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O. S. 1 m.weit.Nachw.).
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